BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 37 Nebentätigkeit
Anmerkung: Die Anordnung einer Nebentätigkeit hat durch die Dienstbehörde zu erfolgen, zumal Abs 1 keine besondere Regelung enthält. Dementsprechend kann auch die generelle Beendigung einer Nebentätigkeit nur durch die Dienstbehörde ausgesprochen werden. Auch die Frage einer allfälligen Enthebung von der Nebentätigkeit stellt eine dienstrechtliche Angelegenheit dar, die von der zuständigen Dienstbehörde zu klären ist.
Die Nebentätigkeit ist von der im § 56 BDG 1979 geregelten Nebenbeschäftigung zu unterscheiden. Zur bescheidmäßigen Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung siehe § 25 GehG.
Bei einer Nebentätigkeit muss es sich erstens um eine Tätigkeit des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Zweitens muss eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis vorliegen (vgl ). Entscheidend für das Vorliegen einer Nebentätigkeit ist demnach, dass der Beamte eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht, ausübt ...