BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 36a Telearbeit
Anmerkung: Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso wenig kann sie gegen ihren Willen fortgesetzt angeordnet werden.
Zu Abs 3a: Äußern Bedienstete den Wunsch, Telearbeit in Anspruch zu nehmen und lehnt es der Dienstgeber ab, eine der Anregung entsprechende Anordnung nach § 36a Abs 1 zu treffen, hat er diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Die sonstige Vorgehensweise wird dadurch nicht berührt und wird insbesondere kein Anspruch auf Telearbeit begründet.
Geht die Anordnung bzw. die Vereinbarung der Telearbeit über kurze Zeiträume oder gelegentliche Einzelfälle hinaus, ist von Regelmäßigkeit auszugehen und gem Abs 3 für die voraussichtliche Dauer, maximal jedoch ein Jahr, anzuordnen bzw. zu vereinbaren. Analog zu den in den Bundesministerien erlassenen Richtlinien für die regelmäßige Telearbeit wären die weiteren Details für die Gewährung der anlassbezogenen Telearbeit ebenfalls für jedes oberste Organ zu regeln.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krisensituation erfolgte eine Anpassung des Abs 6 (nunmehr Abs 7). Mit dieser Änderung wurde der Anwendungsbereich der fallweisen, anlassbezogenen Telearb...