BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 36 Arbeitsplatz
Anmerkung: Die Durchführung des § 36 erfordert es, für jede Dienststelle eine Geschäftseinteilung zu erstellen, in der die gesamten vorgesehenen Aufgaben unter Beachtung des § 36 Abs 2 auf die einzelnen Arbeitsplätze aufzuteilen sind. Durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 wird die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert.
Das PVG enthält keine Definition des Ausdruckes „Geschäftseinteilung“. Wie aus § 7 Abs 8 BMG hervorgeht, sind durch die Geschäftseinteilung die Zahl der Gliederungselemente eines Bundesministeriums und die Aufteilung der Geschäfte auf diese Organisationseinheit festzusetzen. Hieraus folgt, dass sich die Bedeutung des Begriffes „Geschäftseinteilung“ klar von dem in § 9 Abs 2 lit b PVG verwendeten Begriff „Diensteinteilung“ unterscheidet, unter dem die konkrete Einteilung des/der einzelnen Bediensteten, an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen, zu verstehen ist. Das Bundeskanzleramt vertritt somit die Ansicht, dass sich die Mitwirkung der Personalvertretung bei der Geschäftseinteilung nach § 9 Abs 1 PVG zu richten h...