BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 285 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Anmerkung: Durch § 285 wird klargestellt, welche Fremdnormenzitierungen dynamischen und welche statischen Charakter (Universitätsstudiengesetz und Akademien-Studiengesetz 1999) haben.