BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 283 Lehrer
Anmerkung: Auf Lehrer/Lehrerinnen an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes waren die dienstrechtlichen Bestimmungen für Lehrer/Lehrerinnen bis nicht anwendbar, da diese nur für jene Lehrer/Lehrerinnen gelten, die an Schulen oder staatlichen Lehranstalten nach schulrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Abs 1 stellt sicher, dass die für Lehrer/Lehrerinnen geltenden Bestimmungen des BDG 1979, aber auch das Lehrverplichtungsgesetz auf diese Beamtengruppe anzuwenden sind. Die Gleichstellung der forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes mit mittleren Lehranstalten soll eine Anwendung der Anlage 1 auf diese Lehrer/Lehrerinnen ermöglichen, ohne dass für sie Sonderbestimmungen bei den Ernennungserfordernissen getroffen werden müssen.