BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 281 Dienstliche Ausbildung
Anmerkung: § 281 regelt die Zulassung von Personen, die nicht Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen bzw Bundesbedienstete sind, zur Grundausbildung und geht insofern über den Anwendungsbereich des BDG 1979 hinaus.