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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 280c

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die erforderlichenfalls durch die Leiter/Leiterinnen der Zentralstellen als jeweils Verantwortliche verarbeiteten, übermittelten und weiterverarbeiteten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Dem/der Verantwortlichen gem Art 4 Z 7 DSGVO obliegt die Verantwortung für Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen durch die ihm zuzuordnenden Stellen oder Personen, bspw ihm/ihr unterstellte Bedienstete, Disziplinaranwälte/Disziplinaranwältinnen, eingerichtete Kommissionen, Leiter/Leiterinnen von Dienststellen, Dienstbehörden oder IT-Stellen. § 280c ermächtigt die Leiter/Leiterinnen der Zentralstellen als jeweils Verantwortliche lediglich die im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigten und zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten. Der Begriff der dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist insbesondere im Hinblick auf Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG weit auszulegen.

Abs 1 stellt klar, dass personenbezogene Daten auch solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder d...

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