BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 280a Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung
Anmerkung: Abs 1 ermöglicht, dass zusätzlich zur bereits bestehenden elektronischen Personenkennzeichnung auch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gem § 9 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I 2004/10, zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der im § 280 Abs 1 genannten betroffenen Personen im Beschäftigungskontext zur Anwendung kommen kann.
Abs 2 bis 5 enthalten Bestimmungen zur Datenaufbewahrung im Rahmen der Personaldatenverarbeitung. Gesetzlich ist eine fünfzehnjährige Frist für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten vorgesehen. Für Protokolldaten über lesende Zugriffe ist eine dreijährige Frist und für Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe eine siebenjährige Frist vorgesehen.
Abs 6 bestimmt, dass eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung den in den Abs 2 bis 5 vorgesehenen Aufbewahrungspflichten vorgeht. Etwaige längere Aufbewahrungspflichten sollen demnach nicht durch die Einführung einer Aufbewahrungspflicht gem § 280a verkürzt werden. Ebenso unberührt bleiben sollen die Löschpflicht von Strafregisterauskünft...