BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 280 Datenverarbeitung
Anmerkung: Auf Grundlage der am in Kraft und am in Geltung getretenen Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) hatten auch Anpassungen in den dienstrechtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Der Anwendungsbereich der § 280 ff erstreckt sich abweichend von § 1 auf alle in § 280 Abs 1 genannten betroffenen Personen. Die § 280 ff beziehen sich ausschließlich auf die erforderlichenfalls durch die Leiter/Leiterinnen der Zentralstellen als jeweils Verantwortliche verarbeiteten, übermittelten und weiterverarbeiteten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten des in Abs 1 genannten Personenkreises. Diese Bestimmungen regeln folglich ausschließlich das Schicksal dieser erforderlichenfalls verarbeiteten, übermittelten und weiterverarbeiteten dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit den angeführten Recht...