BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 279 Mitwirkungsbefugnisse
Anmerkung: Dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, der Präsidentin des Rechnungshofs und dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft kommt in Personalangelegenheiten eine Sonderstellung zu. Sie sind von einer Mitwirkung der Bundesregierung und des für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministers in Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ihrer Bediensteten ausgenommen.