BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 277c Elektronische Verständigung
Anmerkung:
Hinsichtlich dienstlicher Zustellungen hat die elektronische Verständigung im Sinne des § 35 Abs. 1 ZustG zusätzlich die Angabe zu enthalten, dass die elektronische Zustellung über die zur Verfügung gestellte Serviceplattform abgeholt werden kann. Dadurch wird die Art und Weise der Verständigung nicht berührt. Eine Änderung der Zustellformularverordnung wird dadurch nicht erforderlich. Diese Information kann etwa als Begleittext der Verständigungsmail erfolgen. Allfällige zusätzlich versendete Informationen entfalten keine Rechtswirkungen.