BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 277 Zustellungen
Anmerkung: Aus den Erläuterungen zur 2. Dienstrechts-Novelle 2022:
In Hinblick auf die Einsparung von Ressourcen, wie Papier, Arbeitszeit und Versandkosten, sollen Zustellungen künftig vorrangig elektronisch erfolgen. Die Verwendung alternativer Zustellarten soll den einzelnen Dienstbehörden und Personalstellen jedoch im Falle einer kostensparenderen Zustellart nicht verunmöglicht werden.
Um vergebliche Zustellversuche hintanzuhalten, soll in jenen Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann, eine andere geeignete Zustellart gewählt werden. In diesem Zusammenhang obliegt es den Dienstbehörden und Personalstellen, längere Abwesenheiten der Empfängerinnen oder Empfänger – insbesondere wenn diese bekanntermaßen erst nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist (§ 35 Abs. 4 ZustG) in den Dienst zurückkehren – sowie offenkundige technische Ausfälle auf Empfängerseite zu berücksichtigen. Ebenso ist eine andere Zustellart zu wählen, wenn eine elektronische Zustellung am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist (z.B. infolge von Wartungen oder Ausfällen der notwendigen technischen Systeme auf Absenderseite).
In diesem Z...