BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 33 Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
Anmerkung: Diese Bestimmung trägt den Dienstbehörden auf, auch die Fort- und Weiterbildung aller anderen Bediensteten sicherzustellen, soweit dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich und der längerfristigen individuellen beruflichen Entwicklung dienlich ist.