BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 276 Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis
Anmerkung: Aus den Erläuterungen zur 2. Dienstrechts-Novelle 2022:
In § 276 wird geregelt, von welchem Personenkreis welche Anmeldedaten von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis im Sinne des § 28a ZustG zu übermitteln sind. Hierbei sollen die angeführten Anmeldedaten der von § 275 umfassten Personen übermittelt werden. In der Folge soll ein Abgleich mit bereits gem § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeten Personen erfolgen und sollen jene Personen im Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG angelegt werden, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldet sind. Demzufolge sollen Personen, die – etwa aufgrund einer privaten Anmeldung zur elektronischen Zustellung – angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind, nicht erneut für die dienstliche Zustellung angelegt werden, da diesen bereits aufgrund der bestehenden Anmeldung elektronisch zugestellt werden kann. Für den dienstlichen Bereich neu angelegte Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll nur in ressortinternen dienstlichen Angelegenheiten zugestellt werden und sollen diese auch nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler beauftra...