BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 275 Anwendungsbereich
Anmerkung: Aus den Erläuterungen zur 2. Dienstrechts-Novelle 2022:
Durch den 2a. Abschnitt des Schlussteils wird die elektronische Zustellung für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes durch Maßgabebestimmungen zum 3. Abschnitt des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt. Technisch erfolgt die elektronische Zustellung im Rahmen der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, durch einen von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Rahmen der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes beauftragten Zustelldienst.
§ 275 erstreckt den Anwendungsbereich dieses Abschnittes über den Anwendungsbereich gemäß § 1 hinausgehend auf Personen, die in einem Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Das sind Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Bund,
in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger,
in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten s...