BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 271 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Anmerkung:
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 6/1999 wurden die im BDG 1979 getroffenen Regelungen über die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamten im militärischen Dienst grundlegend neu gestaltet (vgl. die ErläutRV 1476 BlgNR 20. GP 19). Für jene Beamte im militärischen Dienst, die bereits dem „neuen“ Besoldungsschema unterliegen, sieht § 152 Abs. 1 BDG 1979 den Amtstitel „Militärperson“ vor. Abweichend von dieser Bestimmung sieht § 152 Abs. 2 BDG 1979 für Beamte der Besoldungsgruppe militärischer Dienst bestimmte militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnung vor; für die Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 ist u.a. der Dienstgrad „Brigadier“ vorgesehen. Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson gem § 152 Abs. 6 BDG 1979 vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen (vgl. dazu die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade BGBl. II Nr. 418/2002 idF BGBl. II Nr. 272/2004 und Nr. 458/2005). Für Berufsoffiziere, die nicht dem „neuen“ Besoldungsschema angehören, sondern dem Dienstklassensystem unterliegen, ...