BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 32 Management-Training
Anmerkung: Diese Bestimmung bringt die besondere Bedeutung der Qualifizierung der Führungskräfte und jener, die es werden sollen, für den öffentlichen Dienst zum Ausdruck. Sie bedeutet auch eine Bekräftigung der Verantwortung der Ressorts für die Weiterbildung ihrer Bediensteten. Ungeachtet dessen werden durch die Verwaltungsakademie des Bundes entsprechende Ausbildungsangebote bereitgestellt.
Durch Abs 5 soll sichergestellt werden, dass Führungskräfte am Beginn ihrer Funktion auch tatsächlich einschlägige Führungskräfteausbildungsprogramme absolvieren.