BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 268 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
Anmerkung: „Die § 268 Abs. 1 und 2 und § 269 entsprechen, soweit dies für die Berufsoffiziere in Betracht kommt, den für die Allgemeine Verwaltung geltenden § 253 und 254.“