BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 260 Einteilung
Anmerkung: Die § 260 bis 266 enthalten die Übergangsbestimmungen für jene Wachebeamten/Wachebeamtinnen, die nicht in das neue E-Schema optierten. Es sind dies geltende Regelungen aus dem Besonderen Teil sowie den bisherigen Übergangsbestimmungen des BDG 1979.