BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 259 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
Anmerkung: Das Disziplinarrecht der Heeresangehörigen ist im Heeresdisziplinargesetz 2014 geregelt.
Es sind deshalb jene Beamte der Allgemeinen Verwaltung und jene in handwerklicher Verwendung, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sowie die Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten hinsichtlich des Disziplinarrechtes von der Anwendung des BDG 1979 auszunehmen.