BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 258 Leistungsfeststellung und DisziplinarrechtLeistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde
Anmerkung: Im PTA-Bereich und bei der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Recht bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Bundesdisziplinarbehörde der in diesem Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu. Für den PTA-Bereich ist in § 231 BDG 1979 eine gleichlautende Bestimmung enthalten und für die Fernmeldebehörde in § 249e BDG 1979.
Zu den allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung von Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission siehe § 88 BDG 1979 und zu denen hinsichtlich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde siehe § 100 BDG 1979.
Die Senatszusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission ist in § 88 BDG 1979 geregelt und die der Bundesdisziplinarbehörde in § 101 BDG 1979.