BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 257 Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
Anmerkung: Die Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung sind nach der Gliederung der Organisationsvorschriften und dem für sie dort festgelegten Verwendungsbild nicht den Universitätslehrern/Universitätslehrerinnen zuzuordnen. Daher werden sie auch im BDG 1979 nicht zu den Universitätslehrern/Universitätslehrerinnen, sondern zu den Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung gezählt. Soweit sich aus der Verwendung der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung ergeben hat, dass Bestimmungen für Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen im 6. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 für sie sinnvoll und zweckmäßig sind, wurden diese Bestimmungen auf sie für anwendbar erklärt.