BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 256 Verwendungsbezeichnungen
Anmerkung: Die § 255 und 256 regeln die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, sofern sie noch dem „alten“ Dienstklassensystem angehören.