BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 253 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
Anmerkung: Ab dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 1994 für die betreffende Verwendungsgruppe waren Ernennungen auf eine Planstelle der entsprechenden Altgruppe (zB auf die Planstelle einer höheren Dienstklasse) gem Abs 1 nur mehr zulässig, wenn diese Beamtin/dieser Beamte beim Inkrafttreten der Neuregelung bereits Beamtin/Beamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder der Beamten in handwerklicher Verwendung war. Die Bestimmung berücksichtigt den Umstand, dass ein etappenweises Inkrafttreten vorgesehen war. Abs 2 befasst sich mit der Ausübung befristeter Funktionen (Verwendungsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1) durch Angehörige der „alten“ Besoldungsgruppe: Satz 1 bindet die Betrauung mit einer solchen Funktion an eine Option in das neue A-Schema. Damit sollte eine Umgehung der – für das neue Schema geltenden – Befristung vermieden werden. Wer jedoch am Tag des Inkrafttretens der diese Funktion betreffenden Etappe der Neuregelung als Angehörige/Angehöriger der „alten“ Besoldungsgruppe bereits dauernd mit einer solchen Funktion betraut war, die im neuen A-Schema nur mehr befristet vergeben wird, kon...