BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 251 Sonderausbildung
Anmerkung: Für bestimmte leitende Tätigkeiten des Krankenpflegedienstes und der medizinisch-technischen Dienste ist die Absolvierung einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes erforderlich. Für die vorhandenen Beamten/Beamtinnen, die bereits eine solche leitende Tätigkeit ausüben, die Sonderausbildung aber nicht aufweisen, ist eine Übergangsbestimmung erforderlich. Demnach gilt das Erfordernis als erfüllt, wenn sie mit in das neue Schema übergeleitet werden, also bis spätestens Ende 1991 in das neue System optierten.
Nach Ablauf des Jahres 1995 können nur mehr Beamte/Beamtinnen, die die Sonderausbildung bereits absolviert haben, mit einer solchen Leitungsfunktion betraut werden.