BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 250 Überleitung
Anmerkung: § 250 enthält Überleitungsbestimmungen für die Beamten/Beamtinnen, für die mit Wirkung ab die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes geschaffen wurde. Für diese Überleitung ist ein Optionsrecht vorgesehen.