BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 249e Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
Anmerkung: Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS (nunmehr BMKÖS) einzurichten, die die Vielzahl an Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung ablöst. Von der Bundesdisziplinarbehörde werden die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem BDG 1979 und auch der Disziplinarkommissionen nach dem HDG 2014 wahrgenommen.
Aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde wurden auch Anpassungen im PTA-Bereich sowie im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung notwendig.
Mit der Dienstrechts-Novelle 2020 wurde die mit der Änderung des TKG 2003 mit Wirksamkeit vom erfolgte Neustrukturierung der Fernmeldebehörden im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts nachvollzogen und ua der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ entsprechend durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
Siehe auch die Anmerkung zu § 249c BDG 1979.