BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 249c Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Anmerkung: Aus der für das PT-Schema geltenden Regelung des § 230 BDG 1979 über Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen wurden jene Bestimmungen übernommen, die für das PF-Schema gelten sollten. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.
Mit der Dienstrechts-Novelle 2016 wurden die Bestimmungen über Amtstitel ua für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an das neue Besoldungssystem („Besoldungsdienstalter“) angepasst.
Mit der Dienstrechts-Novelle 2020 wurde die mit der Änderung des TKG 2003 mit Wirksamkeit vom erfolgte Neustrukturierung der Fernmeldebehörden im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts nachvollzogen.2
Fernmeldebehörden sind nach § 112 TKG 2003 die Zentralleitung (nunmehr des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) sowie das nachgeordnete Fernmeldebüro. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ wird entsprechend durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt. Insoweit weitere bundesgesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Erlässe oder sonstige Vorschriften des Bundes noch auf die Besoldungsgruppe Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung verweisen, sin...