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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 249c Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Stanislav Horvat

Anmerkung: Aus der für das PT-Schema geltenden Regelung des § 230 BDG 1979 über Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen wurden jene Bestimmungen übernommen, die für das PF-Schema gelten sollten. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2016 wurden die Bestimmungen über Amtstitel ua für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an das neue Besoldungssystem („Besoldungsdienstalter“) angepasst.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2020 wurde die mit der Änderung des TKG 2003 mit Wirksamkeit vom erfolgte Neustrukturierung der Fernmeldebehörden im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts nachvollzogen.2

Fernmeldebehörden sind nach § 112 TKG 2003 die Zentralleitung (nunmehr des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) sowie das nachgeordnete Fernmeldebüro. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ wird entsprechend durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt. Insoweit weitere bundesgesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Erlässe oder sonstige Vorschriften des Bundes noch auf die Besoldungsgruppe Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung verweisen, sin...

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