BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 30 Anrechnung auf die Grundausbildung
Anmerkung: Sind bereits vorhandene Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen den ihnen entsprechenden Teilen gleichwertig, so können diese auf die Grundausbildung angerechnet werden, wenn die Anrechnung zweckmäßig ist. Diese Prüfung obliegt der Dienstbehörde, ein individueller Anspruch auf Anrechnung besteht jedoch nicht.