BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 249 BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
Anmerkung:
Die Überleitung der Beamten des Verwaltungsdienstes soll nicht generell, sondern – entsprechend der bei den bisherigen Überleitungen vorgesehenen Vorgangsweise – im Einzelfall und nur auf Wunsch des Beamten erfolgen. Dieses Optionsrecht ist nicht befristet. Wird es spätestens zum ausgeübt, so wirkt es auf den zurück. Spätere Optionen wirken jeweils auf den nächstfolgenden Monatsersten. Eine solche Überleitung bedarf keines Ernennungsaktes. Sie wird von Gesetzes wegen wirksam, wenn das entsprechende Schreiben des Beamten bei der Dienstbehörde einlangt. Die Überleitung kann daher, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, von der Dienstbehörde nicht abgelehnt werden. Eine Rückoption in das alte Schema ist nicht zulässig.
In welche PT-Verwendungsgruppe der Beamte übergeleitet wird, hängt von der Verwendung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung ab.
Wer in das neue Schema übergeleitet werden will, muß nicht die im neuen Schema vorgesehenen Ausbildungs- und Zeiterfordernisse für die angestrebte PT-Verwendungsgruppe erfüllen. Es genügt, wenn er neben der tatsächlichen Verwendung jene ausbi...