BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 248e Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2020
Anmerkung:
Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden die Auswahlverfahren bei den Besetzungen von leitenden Funktionen durch die Vorgabe von Auswahlkriterien und eines bestimmten Anhörungs- und Besetzungsverfahrens vereinheitlicht. Durch die Einführung standardisierter Funktionsbeschreibungen und bundesweit einheitlicher Objektivierungsverfahren für Führungskräfte im Schuldienst werden österreichweit gleichwertige Voraussetzungen und Vorgangsweisen gewährleistet.
Die an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind jedoch von diesem Verfahren bisher ausgenommen, da gem § 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 VBG in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung die Praxisschulleitungen lediglich für fünf Jahre betraut werden. Nunmehr soll auch für diese Schulen das neue Verfahren im Wesentlichen Anwendung finden. Bis zum festgesetzten Ende der Funktionsdauer soll jedoch die betraute Leiterin oder der Leiter weiterhin die Praxisschulleitung innehaben.