BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 248b Lehrer an Akademien für Sozialarbeit
Anmerkung: § 248b BDG 1979 und § 92a VBG schufen die dienst- und besoldungsrechtliche Grundlage für die Mitverwendung an Fachhochschulen bzw Zuweisung von Bundeslehrern zu privaten Fachhochschulträgern.
Zwecks Überführung der Akademien für Sozialarbeit in Fachhochschul-Studiengänge war die Schaffung dienst- und besoldungsrechtlicher Grundlagen für die Verwendung der „Lehrer der Sozialakademien“ an Fachhochschul-Studiengängen erforderlich. Dabei bestanden folgende Varianten:
Lehrer, die zur Gänze an den neuen FH-Studiengängen Dienst verrichten: Darauf konnte das Rechtsinstitut der Dienstzuteilung angewendet werden.
Lehrer, die teilweise den Dienst an der (auslaufenden) Akademie für Sozialarbeit und teilweise an den FH-Studiengängen verrichten: Darauf konnte das Rechtsinstitut der Mitverwendung angewendet werden.
Lehrer, die zunächst weiter an der Sozialakademie verblieben und wegen des Auslaufens dieser Einrichtungen dort mit geringerer Lehrverpflichtung beschäftigt wurden: Dieser Fall bedurfte keiner besonderen gesetzlichen Regelung.