BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 248a
Anmerkung: Zu Abs 1: Die Anstellungs- und Ernennungserfordernisse, die nach den Bestimmungen der unmittelbar vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2004/176 bestehenden Rechtslage erfüllt wurden, galten auch nach den neuen Rechtsvorschriften ab als erfüllt.
Die in Anlage 1 Z 22 für Hochschullehrpersonen neu formulierten Ernennungserfordernisse sollen im Sinne einer Qualitätsentwicklung nicht durch die Erbringung der Voraussetzungen nach einer früheren Fassung erfüllt werden können; deshalb ist die Z 22 vom Anwendungsbereich des bisherigen § 248a auszunehmen. Für die Verwendungsgruppe PH 2 ist in Anlage 1 Z 22b Abs. 2 unter anderem der Erwerb eines einschlägigen Bakkalaureatsgrades vorgeschrieben; für einen Übergangszeitraum soll dieses Erfordernis auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt werden können.
Zu Abs 3: Die erforderliche Planung für das Studienjahr 2012/2013 an den Pädagogischen Hochschulen war auf Basis des geltenden Dienst- und Besoldungsrechts der dort in Verwendung stehenden Lehrpersonen vorzunehmen. Die Regierungsvorlage sah eine grundlegende Änderung des einschlägigen Dienst- und Besoldungsrechts vor. Damit verbunden waren wesentlich verände...