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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 29 Prüfungsorgane

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Mitglieder der bei den obersten Dienstbehörden einzurichtenden Prüfungskommissionen müssen über eine entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikation verfügen, jedoch nicht notwendigerweise in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können auch mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, genauso ist auch die Einrichtung ressortübergreifender Prüfungskommissionen möglich.

Abs 5 sieht das gem Art 20 Abs 2 letzter Satz B-VG obersten Organen einzuräumende Recht vor, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen. Eine Abberufung ist demnach aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer groben oder dauernden Vernachlässigung von Pflichten, die im Zusammenhang mit der Funktion stehen, geboten. Dabei legitimiert jedoch nicht jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Abberufung, sondern nur eine solche, aufgrund derer ein weisungsfreies Organ die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd (im Sinne des § 14) nicht mehr erfüllen kann. Die Beurteilung, ob eine der genannten Pflichtverletzungen vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die jeweilige besondere Aufgabenstellu...

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