BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 247g
Anmerkung: Diese Bestimmung wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 2011/140, aus systematischen Gründen umgereiht und als § 233 BDG 1979 bezeichnet. Siehe die Anmerkung zu § 233 BDG 1979.