BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 247 Zeitlicher Geltungsbereich
Anmerkung:
§ 247 enthält die dem § 244 Abs. 1 und 3 entsprechenden Regelungen für das M-Schema. Abs. 1 enthält die Etappenregelung für die Überleitung zur Berufsmilitärperson, Abs. 2 die Etappenregelung für die Ernennung zur Militärperson auf Zeit.
Zu Abs 2a und 2b: Auf Grund der Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 durch die Dienstrechts-Novelle 2016 (BGBl I 2016/64) wurden redaktionelle Anpassungen erforderlich.
Zu Abs. 4: Durch die Schaffung des M-Schemas mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 wurden diejenigen „Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung“, die bis dahin gem § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden sind, im Falle einer Option zu Berufsmilitärpersonen. Ging der Dienstgeber bis zur Besoldungsreform 1994 davon aus, dass die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion in der Regel mit dem Erreichen des 40. Lebensjahres zu beenden ist, war danach keine Befristung vorgesehen. Waren vor der Besoldungsreform die Bedingungen, unter denen einem Unteroffizier militärische Verwendungsbezeichnungen zu verleihen waren, auf eine etwa zwanzigjährig...