BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Dienstprüfung
Anmerkung: Die Grundausbildung endet mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung, welche als Gesamtprüfung oder auch in Form mehrerer Teilprüfungen stattfinden kann. Dadurch kann die Grundausbildung auch als Modulsystem angeboten werden, bei dem jeweils nach einem abgeschlossenen Fachgebietslehrgang eine Teilprüfung über den entsprechenden Lehrinhalt abgehalten wird. Die Art und Weise der Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung, Mündlichkeit oder Schriftlichkeit der Prüfungen, Ablegung der Prüfung vor einem Senat oder als Einzelprüfung, Verfassen einer Hausarbeit, etc) ist von der obersten Dienstbehörde im Verordnungswege (Prüfungsordnung) festzulegen.