BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 244a Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde
Anmerkung: In der Fernmeldebehörde sollten Neuaufnahmen und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen – abgesehen von Überstellungen aus dem PT-Schema – in das A-Schema erfolgen. Für diese Verwendungen des A-Schemas waren noch Grundausbildungsvorschriften zu erlassen. § 244a stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte des A-Schemas der Fernmeldebehörde auch dann eine Dienstprüfung ablegen konnten, wenn diese Grundausbildungsvorschriften noch nicht erlassen waren.