BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 243 Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019
Anmerkung: Die Bestimmung des Abs 7 bezieht sich auf die mit der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, in § 109 Abs 2 vorgesehene amtswegige Vernichtung von Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen; diese gilt erst für die ab erteilten, um einen nicht überschaubaren administrativen Mehraufwand (Durchforstung sämtlicher Personalakten) zu verhindern. Für vor diesem Zeitpunkt erteilte Ermahnungen oder Belehrungen gilt, dass Aufzeichnungen darüber auf Antrag des Beamten/der Beamtin zu löschen sind.
Abs 8 wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I 2020/153, angefügt. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage stimmte die fünfjährige Bestelldauer für die nebenberuflichen Mitglieder der Disziplinarsenate ( bis ) nicht mit der Periode der jährlichen Geschäftseinteilung (1.1. bis 31.12.) überein. Ohne dieser Anpassung hätten die bestellten nebenberuflichen Mitglieder für das 4. Quartal 2025 nicht in Senate eingeteilt werden können.