BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 27 Zuweisung zur Grundausbildung
Anmerkung: Unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen ist der Beamte/die Beamtin der Grundausbildung zuzuweisen. Es bedarf dazu keines Antrags, sondern es wird vielmehr dem auch im Vertragsbedienstetenrecht bestehenden Prinzip der dienstgeberseitigen Verwendung entsprochen.