BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 240a Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
Anmerkung: Die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die dem Bund zugerechnet werden. Als Einrichtung des Bundes sind die Universitäten durch den Bund garantiert und durch diesen zu finanzieren.
Alle Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Dienstpflichten werden aufgrund dieser Bestimmung wie Nebentätigkeiten behandelt. Zu den in Frage kommenden Tätigkeiten zählt insb die Übernahme von Lehraufträgen.