BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 237
Anmerkung: Diese Übergangsbestimmung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018 stellt sicher, dass nach der bisherigen Richtverwendung der Anlage 1 Z bewertete Fachexpertinnen- und Fachexperten-Arbeitsplätze auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ihre A 1/5-Wertigkeit behalten und als Arbeitsplätze nach der neuen Z lit a der Anlage 1 gelten. Bei Ausscheiden einer solchen Fachexpertin oder eines solchen Fachexperten und beabsichtigter Nachbesetzung ist jedoch eine Bewertung anhand der Kriterien der neu gefassten Richtverwendung erforderlich. Weiters wird klargestellt, dass bisherige Fachexpertinnen und Fachexperten auf die nunmehr ausdrücklich normierten Höchstzahlen anzurechnen sind.