BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 26 Grundausbildungsverordnung
Anmerkung: Die Ausgestaltung der konkreten Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde. Eine gemeinsame Erlassung einer für bestimmte Personengruppen mehrerer Ressorts gültigen Grundausbildungsverordnung durch mehrere oberste Dienstbehörden ist dabei zulässig.