BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 236a Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand
Anmerkung: Abs 2 stellt sicher, dass Beamte/Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, bei Wiedererlangen der Dienstfähigkeit wieder in den Dienststand aufgenommen werden können.