BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 236
Anmerkung: Abs 1 berücksichtigt den Umstand, dass sich schon in den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Rechtsvorschriften Änderungen bezüglich der Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse ergeben haben. Wer innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches eines früher geltenden Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisses dieses Erfordernis rechtsgültig erfüllt hat, soll auch künftig so behandelt werden, als ob er das entsprechende neue Erfordernis nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt hätte.