BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 235
Anmerkung: Neben einer studienrechtlichen Beurteilung eines Hochschulstudiums hat auch eine dienstrechtliche Wertung zu erfolgen. Dienstrechtlich relevant ist ein Hochschulstudium nur dann, wenn dessen Vollendung durch das AHStG und die nach ihm erlassenen Studiengesetze (UniStG bzw Universitätsgesetz 2002) nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so regelt § 235, wie der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 in jenen Fällen erbracht werden kann, in denen das Hochschulstudium nicht nach den angeführten Gesetzen absolviert worden ist.