BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 233b Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011
Anmerkung: Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 2011/140, wurde festgelegt, dass nur mehr bei jeder obersten Dienstbehörde eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet werden soll. Bereits bei einer Leistungsfeststellungskommission anhängige Verfahren sollten jedoch nach der alten Rechtslage zu Ende geführt werden.