BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 233 Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004
Anmerkung: Mit der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl I 2004/176, wurde in § 75a Abs 2 Z 2 lit e die Möglichkeit geschaffen, auch zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union einen anrechenbaren Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen. Nach der Übergangsbestimmung des § 247g ist er aber nur dann für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn er am noch nicht beendet war oder erst nach dem neu angetreten wurde.