BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 25 Grundsätzliche Bestimmungen
Anmerkung: Die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Grundausbildung fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der einzelnen Ressorts und soll sich auch an den dortigen Anforderungen orientieren, wobei für jene Ressorts, in denen keine eigenen Grundausbildungseinrichtungen bestehen, die Grundausbildung durch das für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesministerium über die Verwaltungsakademie des Bundes bereitgestellt wird.