BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 231b Ernennungserfordernisse
Anmerkung: Mit dem am in Kraft getretenen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I 1997/108, wurden die bis zu diesem Inkrafttreten im Krankenpflegegesetz, BGBl 1961/102, geregelten Krankenpflegefachdienste als gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen und die Pflegehilfe integriert. Laut den Erläuterungen zum GuKG soll der Terminus „gehobener Dienst“ keinesfalls die dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung präjudizieren, sondern wurde gewählt, um die Pflege als eigenständigen und eigenverantwortlichen Beruf im Gesundheitswesen zu verankern.